Im vorliegenden Fall ist strittig, ab wann die Ausfallentschädigung geschuldet ist (Beschwerdegegnerschaft 1-3). Zu klären ist zudem, ob eine Ausfallentschädigung bezahlt werden muss, wenn kein Vertrag für die Weitervermietung zustande kommt (Beschwerdegegnerin 4). Das öffentliche Recht sieht nur die Verpflichtung zur Übernahme und Präzisierung der Bestimmungen zur hotelmässigen Bewirtschaftung in das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vor. Die Antwort zu den vorliegend zu beantwortenden Fragen liegt hingegen in der Auslegung des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft.