7 entsprechende Regelungen zur hotelmässigen Bewirtschaftung und ergänzt diese: Solange es an einer Vereinbarung zur Weitervermietung durch den Betreiber der Hotelliegenschaft fehlt, verzichten die jeweiligen Eigentümer der Stockwerkliegenschaften automatisch auf die hotelmässige Bewirtschaftung und sind verpflichtet, eine Ausfallentschädigung von jährlich Fr. 35.--/m2 oberirdische Nettowohnfläche zu bezahlen. Diese Ausfallentschädigung ist ab Bezugsbereitschaft der Gebäude zahlbar.