Die Ausführungsbestimmungen schreiben zudem vor, dass gewisse Regelungen für die hotelmässige Bewirtschaftung in die Reglemente der Stockwerkeigentümergemeinschaften übernommen werden (Ziffer 2.4). So werden gewisse Mechanismen geregelt, wie beispielsweise, dass der jeweilige Eigentümer die Räume dem Hotel zur Weitervermietung zur Verfügung stellt und dazu eine Vereinbarung abschliesst oder er auf die Weitervermietung verzichtet, sei es dass er die Wohnung selbst bewohnt, direkt an Drittpersonen vermietet oder zur Verfügung stellt. Diesfalls ist er verpflichtet, dem Hotel eine Ausfallentschädigung für Verwaltung, Infrastruktur, Werbung usw. zu bezahlen.