e) Die Ausführungsbestimmungen sehen damit vor, dass die hotelmässige Bewirtschaftung entweder durch Vermietung der Wohnungen durch den Hotelbetrieb oder durch eine angemessene Entschädigung an den Hotelbetrieb erfolgen kann (Ziffer 2.1). Damit werden die beiden Lösungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Ausführungsbestimmungen schreiben zudem vor, dass gewisse Regelungen für die hotelmässige Bewirtschaftung in die Reglemente der Stockwerkeigentümergemeinschaften übernommen werden (Ziffer 2.4).