d) Gemäss Art. 16 Abs. 2 GBR dürfen in der Hotelzone zusätzlich zu Hotelgebäuden und Hotelanlagen hotelmässig bewirtschaftete Wohnungen erstellt werden. Dazu erlässt der Gemeinderat Ausführungsbestimmungen7. Die Ausführungsbestimmungen enthalten nebst der Regelung von Formellem (Ziffer 2.2) und dem Verhältnis zwischen der Anzahl Hotelbetten und der Anzahl der hotelmässig bewirtschafteten Betten (Ziffer 2.3) insbesondere folgende Vorschriften: 2.1 Begriff Hotelmässig bewirtschaftete Wohnungen sind Wohnungen, die zusammen mit einem Hotelbetrieb erstellt und von diesem bewirtschaftet werden.