Aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt sich vorliegend die Frage, ob das Regierungsstatthalteramt nicht auf die Ausführungsbestimmungen zu besonders intensiv genutzte Arten von Zweitwohnungen ("warme Betten") hätte warten sollen. Da die am 20. März 2012 erteilte Baubewilligung rechtskräftig wurde, ist diese auf jeden Fall gültig (Art. 25 Abs. 4 ZWG) und es bestehen keine Nutzungsbeschränkungen gemäss der Zweitwohnungsgesetzgebung.6