Im Ergebnis komme dieses vorsorgliche Verbot einer Planungszone gleich. Es sei weit auszulegen, um dem Gesetzgeber nicht vorzugreifen und eine Präjudizierung der künftigen Ausführungsbestimmungen zu vermeiden. Baubewilligungen, die nach dem 11. März 2012 und vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden seien, seien anfechtbar. Würden sie nicht angefochten, würden sie in Rechtskraft erwachsen und könnten (vorbehältlich ihres Widerrufs) ausgenützt werden.5 3 Baureglement der Einwohnergemeinde Saanen vom 11. März 2011, genehmigt durch das Amt für Gemeinden