c) Das Regierungsstatthalteramt erteilte die Baubewilligung vom 20. März 2012 einige Tage nachdem das Volk Art. 75b BV4 angenommen hatte. Mit Entscheid vom 22. Mai 2013 entschied das Bundesgericht, der neue Verfassungsartikel sei unmittelbar anwendbar. Soweit der Anteil von Zweitwohnungen in einer Gemeinde bereits erreicht oder überschritten gewesen sei, hätten keine weiteren Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden dürfen. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 75b BV in weiten Teilen der Konkretisierung durch Ausführungsvorschriften bedürfe.