a) Die Gemeinde stellte in den angefochtenen Entscheiden fest, ab wann der Anspruch auf die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung für die hotelmässige Bewirtschaftung geschuldet sei. Die Beschwerdegegnerschaft bringt insbesondere vor, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handle. Die Gemeinde macht unter anderem geltend, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen seien privatrechtlicher Natur.