3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte bei der Gemeinde die Vorakten und bei der Beschwerdeführerin eine korrekt unterzeichnete Beschwerde ein und führte den Schriftenwechsel durch. Dabei mussten die Beschwerdeantworten des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerschaft 2 und 3 mit den korrekten Unterschriften ergänzt werden. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen