2. Die Beschwerdeführerin verlangte beim Regierungsstatthalteramt Obersimmental- Saanen, welches der Entscheid vom 30. April 2018 als Beschwerdeinstanz nennt, eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Beschwerde. Dieses leitete die Akten an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) weiter und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die gesetzliche Frist von 30 Tagen nicht erstreckt werden könne. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018, Postaufgabe 4. Juni 2018, Eingang 5. Juni 2018, wandte sich die Beschwerdeführerin bezüglich der drei Verfügungen vom 30. April 2018 der Gemeinde