_ erfolgt sei, womit der Anspruch auf hotelmässige Bewirtschaftung mit diesem Datum beginne (Ziffer 1). Beim Verzicht des Wohneigentümers auf eine Weitervermietung seiner Wohnung durch die Leitung des Hotels sei die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung (Ausführungsbestimmungen zum Baureglement Art. 16 Abs. 2) ab Fertigstellung zu entrichten, wobei die Gemeinde bei den Beschwerdegegnern 1-3 auf eine entsprechende Absichtserklärung verweist (Ziffer 2). Zudem hielt die Gemeinde fest, vorbehältlich der Möglichkeit zur Weitervermietung durch das Hotel ab Fertigstellung resp. des Zahlungseingangs gemäss Ziffer 2 sei die Nutzung der Wohnung somit rechtskonform.