Der Beschwerdeführer verlangt ein Honorar von Fr. 2'397.40. Da er nur teilweise obsiegt, erscheint ein Parteikostenbeitrag von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Da die Kassationsgründe massgeblich durch die Gemeinde gesetzt wurden, ist dieser Parteikostenbeitrag von der Gemeinde zu bezahlen.22 III. Entscheid 1. Der Wiederherstellungsentscheid der Gemeinde Unterlangenegg vom 20. April 2018 wird von Amtes wegen aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.