Zur Kostenliquidation enthält Art. 40 VRPG keine besondere Regel, weshalb die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung gelten. Für Kassationsentscheide gestützt auf Art. 40 VRPG werden in der Regel weder der fehlbaren Behörde noch den Parteien Verfahrenskosten auferlegt.20 Verfahrenskosten werden daher keine erhoben.