RPG nicht entscheidend ist, ob es sich um eigene oder fremde Pferde handelt.18 Sollte das AGR die Zonenkonformität verneinen, hat es zu prüfen und förmlich zu entscheiden, ob zumindest teilweise – insbesondere für die Umnutzung und den Laufhof – eine Ausnahmebewilligung (insbesondere gemäss Art. 24e RPG) erteilt werden kann. Liegt ein Entscheid des AGR vor, hat die Gemeinde das rechtliche Gehör zu gewähren und danach das nachträgliche Baugesuch auch unter Einbezug von Art. 19 GBR als Ganzes zu beurteilen und bei einem (teilweisen) Bauabschlag über die Wiederherstellung zu entscheiden (Art. 46 Abs. 2 Bst.