Gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Es können Plätze mit befestigtem Boden sowie mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern und Umkleideräume bewilligt werden (Art. 16abis Abs. 2 und 3 RPG).