b) Zusammenfassend fehlen die notwendigen Unterlagen und Ausnahmegesuche sowie eine anfechtbare Verfügung des AGR, um über die Frage der Zonenkonformität bzw. allfälliger Ausnahmebewilligungen zu entscheiden. Zudem hätte die Gemeinde über die Bewilligungsfähigkeit und allfällige Wiederherstellungsmassnahmen betreffend die beantragte Umnutzung sowie den bestehenden Laufhof entscheiden sollen, statt ein zweites nachträgliches Baugesuch einzufordern. Die Gemeinde hätte im Übrigen das Baugesuch in Bezug auf den Neubau des Unterstandes Pferdeanhänger abschreiben und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Renaturierung des Terrains gewähren sollen.