Interessen berührt werden (Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD). Das Baugesuch hätte daher publiziert werden müssen. Weiter hätte die Gemeinde den Mieter/Pächter in das Verfahren miteinbeziehen sollen, damit eine allfällige Wiederherstellung auch gegen ihn durchgesetzt werden könnte. 7. Aufhebung von Amtes wegen a) Die BVE ist befugt, ein Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren ist bis zum begangenen Fehler zurück aufzuheben.17 15 Vorakten der Gemeinde pag. 64