b) Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, mit der Entfernung der Konstruktion, welche für das Einstellen des Pferdeanhängers diene, sei der vorherige und damit rechtmässige Zustand bereits wieder hergestellt, da das Terrain stets geteert gewesen sei. Die Gemeinde hatte die Renaturierung verfügt, ohne den Beschwerdeführer diesbezüglich vorher anzuhören und in ihrer Verfügung entsprechend zu begründen. Zudem hätte sie das Baugesuch in Bezug auf den Neubau des Unterstandes Pferdeanhänger abschreiben und die Pläne entsprechend anpassen lassen sollen. 6. Weitere Verfahrensmängel