a) Die Gemeinde verfügte, dass die mit Blachen und Wellblech versehene Konstruktion beim Gebäude Nr. F.________, welche für das Einstellen des Pferdeanhängers diente und mittlerweile entfernt worden sei, nicht ersetzt werden dürfe. Das Terrain sei bis spätestens 31. Juli 2018 zu renaturieren. 13 Stellungnahme vom 28. Juni 2018, S. 3 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 14a RA Nr. 120/2018/30 9