b) Die Gemeinde ordnete in Bezug auf das Dach und den Lagerraum die Wiederherstellung an. Im Zeitpunkt des Entscheids über die Wiederherstellung war ein nachträgliches Baugesuch hängig. Die Gemeinde hätte zuerst darüber entscheiden müssen. Die Gemeinde macht in ihrer Stellungnahme geltend, sie habe über das Baugesuch (negativ) entschieden.13 Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren wird wie ein gewöhnliches Verfahren eingeleitet und durchgeführt.14 Das Gesetz verlangt einen förmlichen Entscheid über das Baugesuch. Dieser ist auch anfechtbar. Da das Vorhaben ausserhalb der Bauzone liegt, hätte die Gemeinde zudem vorab eine anfechtbare Verfügung beim AGR einholen müssen.