Danach hätte sie den bestehenden Laufhof bewilligen, teilweise bewilligen oder den Bauabschlag erteilen sollen. Bei nur teilweiser Bewilligung oder einem Bauabschlag hätte sie entsprechende Wiederherstellungsmassnahmen prüfen und allenfalls anordnen müssen, bei unzulässiger Umnutzung insbesondere auch ein Nutzungsverbot. Die Gemeinde macht in ihrer Stellungnahme geltend, sie habe über das Baugesuch (negativ) entschieden.12 Wie die obigen Ausführungen zeigen, trifft dies in Bezug auf die Umnutzung und den Laufhof nicht zu. 11 Vorakten der Gemeinde pag. 36 und 11