Dafür hätte sie beim Beschwerdeführer alle notwendigen Ausnahmegesuche und Informationen einholen sollen, insbesondere die vom AGR im Schreiben vom 5. Juli 2016 sowie im E-Mail vom 5. März 2018 erwähnten.11 Danach hätte sie eine anfechtbare Verfügung beim AGR verlangen und die Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung und des bestehenden Laufhofs mit flexiblen Panels gestützt auf sämtliche relevanten rechtlichen Bestimmungen prüfen müssen. Danach hätte sie den bestehenden Laufhof bewilligen, teilweise bewilligen oder den Bauabschlag erteilen sollen.