Dieser Entscheid ist für die Bewilligungsbehörde verbindlich und unterliegt zusammen mit dem Bauentschied der Baubeschwerde an die BVE.9 Im Falle des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Eine Wiederherstellungsverfügung ist auch an den Nutzer einer Anlage zu richten. Damit soll sichergestellt werden, dass allfällige Wiederherstellungsmassnahmen durchgeführt werden können.10 3. Umnutzung Ökonomiegebäude und Laufhof