c BauG).8 Erfordert ein Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung, welche nicht beantragt wurde, setzt die Baubewilligungsbehörde im nachträglichen Baugesuchsverfahren eine Nachfrist zur Einreichung eines Ausnahmegesuchs. Vorliegend ist insbesondere strittig, ob die Pferdehaltung zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone erteilt werden kann. Über diese Frage entscheidet das AGR, allenfalls nach Einholung eines Fachberichts des LANAT. Dieser Entscheid ist für die Bewilligungsbehörde verbindlich und unterliegt zusammen mit dem Bauentschied der Baubeschwerde an die BVE.9