Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, kann die Bauherrschaft innert behördlicher Frist ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreichen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Ein nachträgliches Baugesuch ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bekannt zu machen (Art. 35 Abs. 1 BauG). Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob und inwiefern ein ohne Baubewilligung ausgeführtes Bauvorhaben den massgebenden öffentlichen Bauvorschriften entspricht und bewilligt werden kann; gegebenenfalls ist auch eine teilweise Bewilligung zu prüfen (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG).8 Erfordert