Die Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2018 aus, aus ihrer Sicht liege kein hängiges Baugesuch vor. Über das Baugesuch aus dem Jahr 2016 habe die Gemeinde "im negativen Sinn" entschieden. Gestützt auf die Stellungnahmen des LANAT und des AGR habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, als die Wiederherstellung zu verfügen. Das Rechtsamt der BVE hat daraufhin den Entscheid in vorliegender Sache angekündigt. Auf die Rechtsschriften wird im Übrigen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen