hätte die Gemeinde Unterlangenegg gleichzeitig über das nachträgliche Baugesuch und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entscheiden sollen. Die Gemeinde habe daher bis 29. Juni 2018 die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid zurückzunehmen (Art. 71 Abs. 1 VRPG6). In diesem Fall müsste die Gemeinde das Verfahren fortsetzen und abschliessend gleichzeitig über das seit dem Jahr 2016 hängige Baugesuch und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entscheiden. Gegen diese neue Verfügung stünde wiederum der Rechtsweg an die BVE offen. Andernfalls werde die Gemeinde gebeten, eine Stellungnahme und die Vorakten einzureichen.