Die Wiederherstellung des 1999 sanierten Stalldachs sei wegen fehlender Baubewilligungspflicht nach altem Recht, behördlicher Zusicherung, Gewohnheitsrecht respektive fehlender zwingender öffentlicher Interessen nicht mehr zulässig. Der seit 1999 bestehende Anbau des Einstellraums, die Umnutzung des Ökonomieraums sowie der Laufhof, welcher kein Reitplatz sei, seien zonenkonform. Eine Wiederherstellung des Anbaus des Einstellraums wäre zudem infolge Zeitablaufs und fehlender zwingender öffentlicher Interessen unverhältnismässig.