Er beantragt die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 20. April 2018 mit der Begründung, mit der Entfernung der Konstruktion, welche für das Einstellen des Pferdeanhängers diene, sei der vorherige und damit rechtmässige Zustand bereits wieder hergestellt, da das Terrain stets geteert gewesen sei. Die Wiederherstellung des 1999 sanierten Stalldachs sei wegen fehlender Baubewilligungspflicht nach altem Recht, behördlicher Zusicherung, Gewohnheitsrecht respektive fehlender zwingender öffentlicher Interessen nicht mehr zulässig.