November 2016 daher ohne diese, forderte jedoch die Zustellung der Akten zum Entscheid, falls der Beschwerdeführer einen beschwerdefähigen Entscheid verlange. Das AGR stellte fest, eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG könne nicht erteilt werden. Die bisher soweit ersichtlich nicht bewilligte Umnutzung des Ökonomieraums für Pferdehaltung sei innerhalb des bestehenden Volumens (Ausgangsgrösse 1972) nicht zum Vornherein ausgeschlossen und dann sei je nach Anzahl gehaltener Pferde auch ein Pferdeauslauf denkbar. Anlässlich einer Besprechung vom 2. November 2017 gewährte die Gemeinde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Stellungnahme des AGR.