Nachdem das AGR mit Schreiben vom 5. Juli 2016 weitere Unterlagen bzw. Angaben zum Bauvorhaben verlangt hatte, sistierte es das Geschäft für rund zwei Monate aufgrund der Kritik des Bundesamts für Raumentwicklung ARE und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern an der grosszügigen Praxis des Kantons Bern zu Ausnahmebewilligungen bei Volumenvergrösserungen beim Bauen ausserhalb der Bauzone.2 Nach Aufhebung der Sistierung setzte die Gemeinde keine neue Frist an, um die vom AGR verlangten Unterlagen und Angaben beizubringen. Das AGR verfasste seine Stellungnahme vom 7.