Unter diesen Umständen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 7'265.30 (Honorar Fr. 7'000.00, Auslagen Fr. 265.30) als angemessen. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in der Höhe von Fr. 7'265.30 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig.78 In diesen Fällen wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei der Festlegung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt.79 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Köniz vom 7. Dezember 2017 wird bestätigt.