Abs. 1 PKV76 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG77). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand eher als überdurchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung der Streitsache, die umstrittenen Rechtsfragen und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als durchschnittlich zu werten. Unter diesen Umständen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 7'265.30 (Honorar Fr. 7'000.00, Auslagen Fr. 265.30) als angemessen.