20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen somit Fr. 2'500.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Sie haben die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 zu tragen. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung rechtfertigt es sich nicht, den Gehörsmangel bzw. dessen Heilung bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 3).