darauf kann nicht eingetreten werden. Ausstands- und Ablehnungsgründe können zudem bloss gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, gerichtet werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche.73 Das Gleiche ergibt sich aus Art. 47 GG74, der die Ausstandspflicht für die Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Behörden umschreibt. Die Gemeinde als solche oder eine Amtsstelle können somit von vornherein nicht Gegenstand eines Ablehnungsbegehrens sein. Auch aus diesem Grund könnte nach der Praxis der BVE auf die Rüge der Befangenheit nicht eingetreten werden.