b) Art. 9 VRPG regelt, wann eine Person wegen Befangenheit in den Ausstand treten muss. Ausstandgründe müssen nach der Rechtsprechung sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, gerügt werden.72 Bereits in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 kritisierten die Beschwerdeführenden, der Gemeindebehörde und besonders der Fachstelle Umweltschutz fehle es an jeglicher kritischen Betrachtung. Damit hatten die Beschwerdeführenden von der angeblichen Befangenheit der Vorinstanz bereits im vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis. Ihre Rüge im Beschwerdeverfahren ist somit verspätet; darauf kann nicht eingetreten werden.