Erwägungen und die Stellungahmen der kommunalen Fachstelle Umweltschutz seien zumindest teilweise so formuliert, als wären die Gemeindebehörden der verlängerte Arm der Beschwerdegegnerin. Damit machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, die Gemeinde bzw. die Fachstelle Umweltschutz sei befangen.