Aus den Erwägungen folgt zudem, dass die Bestreitungen der Beschwerdeführenden nicht stichhaltig sind. Weitere Sachverhaltsabklärungen im Beschwerdeverfahren erübrigen sich damit. 12. Befangenheit a) Die Beschwerdeführenden kritisieren schliesslich, der Vorinstanz fehle es bei der Beurteilung des Betriebs des Belagswerks an jeglicher kritischen Betrachtung. Ihre RA Nr. 120/2018/2 34