Diese ergaben, dass die massgebenden Grenzwerte eingehalten sind. Die Beschwerdeführenden führen nicht näher aus und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Dokumentation der verschiedenen Produktionsprozesse durch die Beschwerdegegnerin zur Verdeutlichung der Lärmverhältnisse beitragen soll. Der diesbezügliche Beweisantrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Produktionsprozesse nachvollziehbar zu dokumentieren, wird abgewiesen. Davon sind ohnehin keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu erwarten. Aus den Erwägungen folgt zudem, dass die Bestreitungen der Beschwerdeführenden nicht stichhaltig sind.