Die BVE hat sich in Anwesenheit des beco am Augenschein einen eigenen Eindruck über die Betriebsabläufe der Belagsproduktion gemacht. Widerrechtliche Zustände bestanden nicht. Auch konnten weder störende noch lästige Lärm-, Geruchs- oder Staubimmissionen bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt werden. Der relevante Sachverhalt ergibt sich somit hinreichend aus den Akten. Bei dieser Sachlage sind weitergehende Sachverhaltsabklärungen, wie eine unangekündigte Kontrolle, nicht notwendig, zumal die BVE nicht Baupolizeibehörde, sondern Rechtsmittelinstanz ist. Auch wären davon keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten.