b) In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Sie durfte sich auf die bisherigen Grundlagen stützen. Auch sind die Einschätzungen der Vorinstanz, die umstrittene Anlage halte die massgebenden Immissionswerte ein und weitergehende Massnahmen seien mit RA Nr. 120/2018/2 33 Ausnahme der Abdeckung der Rückschubbeläge in der dafür vorgesehenen Nische, nicht zu beanstanden.