Diese Rüge würde über den Streitgegenstand hinausgehen. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand ist die angefochtene Baupolizeiverfügung vom 7. Dezember 2017 der Vorinstanz, die das Nichteinhalten von Auflagen (Ziff. 4.8.29 u. Ziff. 4.8.16 der Baubewilligung vom 25. Oktober 2007 bzw. dem Beschwerdeentscheid der BVE vom 5. Mai 2008), laute Klopfgeräusche, tieffrequente Maschinengeräusche sowie Störungen durch Geruch und Gestank zum Gegenstand hatte (vgl. Erwägung 1a). Es wäre nicht Sache der BVE, als Rechtsmittelinstanz eine neue baupolizeiliche Rüge erstmals zu prüfen (Art. 45 und 46 BauG). Diese müsste bei der dafür zuständigen Behörde der Gemeinde Köniz eingereicht werden.