c) Falls die Beschwerdeführenden einen Verstoss gegen die Auflage in Ziffer 3.5 der Baubewilligung vom 10. August 2015 (mobile Brecheranlage) rügen wollen, könnte auf ihre Rüge ebenfalls nicht eingetreten werden. Die Auflage lautet soweit hier von Interesse wie folgt: "Die Firma Hans Weibel AG hat bis spätestens 1. Dezember 2015 ein Baugesuch für eine unterirdische, stationäre Brecheranlage einzureichen. Sie verpflichtet sich, diese Anlage im auf die Rechtskraft der Baubewilligung für die stationäre Anlage folgenden Winter zu realisieren und anschliessend in Betrieb zu nehmen.