Kontrollen sowie die Umweltverträglichkeitsprüfungen zeigten, dass die Anlage umweltschutzkonform betrieben wird (vgl. Erwägung 2). Mehr kann gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet und der Eventualantrag ist abzuweisen. 10. Oberirdische Brecherarbeiten a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Beschwerdegegnerin hätte gemäss Ziff. 5 der gemeinsamen Vereinbarung vom 16./23. Juni 2015 die unterirdische Brecheranlage spätestens im Winter 2017/2018 realisieren und im Frühjahr 2018 in Betrieb nehmen müssen. Daraus folgern sie, sämtliche oberirdische Brecherarbeiten würden widerrechtlich erfolgen.