Tordefekte stellen jedoch die Ausnahme dar. Dazu kommt, dass im Fall eines Defekts die Beschwerdegegnerin gemäss der Auflage in Ziff. 4.8.31 des Gesamtentscheids vom 25. Oktober 2007 der Gemeinde verpflichtet ist, den Mangel unverzüglich instand zu stellen. Mit den sehr strengen und zahlreichen Auflagen zur Luftreinhaltung im Gesamtentscheid vom 25. Oktober 2007 (vgl. Ziff. 4.8.1 bis Ziff. 4.8) hat die Beschwerdegegnerin alle technischen und betrieblichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um störende Gerüche in der Umgebung zu vermeiden. Kontrollen sowie die Umweltverträglichkeitsprüfungen zeigten, dass die Anlage umweltschutzkonform betrieben wird (vgl. Erwägung 2).