Zudem schloss die Vorinstanz aus den Rückmeldungen der Bevölkerung und auf Nachfrage beim Ortsverein hin, dass weitere Geruchskontrollen nicht angezeigt sind. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz nach wie vor davon ausgehen, dass die durch die Beschwerdeführenden gerügten Gerüche nicht als erheblich und störend zu bezeichnen sind. Sie war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. c) Am Augenschein zeigte sich, dass weder im Freien Rückschubbeläge gelagert wurden noch die Tore zum Verladetunnel offen standen.70 Die Rückschubbeläge waren in