i) Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die Vorinstanz hätte die Nebenbestimmung in der angefochtenen Verfügung mit einer Strafandrohung verbinden müssen. Das Baurecht kennt besondere Straftatbestände (Art. 50 BauG). Die Missachtung einer Auflage steht bereits unter Strafandrohung und gilt von Gesetzes wegen. 68 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 14 unten, Votum Herr I.________ 69 Vgl. Fotos Nr. 14 der Fotodokumentation vom Augenschein der BVE vom 3. Mai 2018 RA Nr. 120/2018/2 30 9. Geruch und Gestank