Darauf war in deutscher und französischer Sprache geschrieben, dass heisser Belag nur in der dafür vorgesehenen Nische abgeladen werden darf und unverzüglich mit einer zur Verfügung stehenden Blache abgedeckt werden muss.69 Damit hat die Beschwerdegegnerin die nach Umständen gebotenen betrieblichen Massnahmen ausgeschöpft, um Auflageverstösse zu verhindern. Weitere betriebliche Massnahmen sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beschwerdeführenden nicht verlangt.