g) Am Augenschein befand sich in der Nische warmer Belag, der mit einer Blache abgedeckt war. Nach dem Gesagten ist damit die fragliche Auflage eingehalten. Ein formell rechtswidriger Zustand besteht nicht. Der Frage, ob die Fehlchargen im Freien, welche auf den Fotos der Beschwerdeführenden ersichtlich sind, auflagekonform sind, braucht im Beschwerdeverfahren nicht näher nachgegangen zu werden.